Gewässerordnung

I. Allgemeines 

§ 1 

Die Gewässerordnung des Klubs Braunschweiger Fischer e.V. regelt alle Fragen der Ausübung des Angelsports durch die Mitglieder in den Gewässern des Vereins, soweit nicht schon in der Vereinssatzung Festlegungen getroffen sind. 

§ 2 

Die Jahreshauptversammlung wählt einen Gewässerwart, der für die Erhaltung der Gewässerordnung durch die Mitglieder verantwortlich ist. Zum Amt des Gewässerwarts gehören:

a] Aufsicht über vereinseigene und Pachtgewässer.

b] Vorbereitung von Neupachtungen und Ankauf von Gewässern und Fischereirechten.

c] Pflege der Gewässer

d] Beschaffung von Fischbesatz und Verteilung desselben nach Besatzplan. 

§ 3 

Der Gewässerwart sucht für jedes Gewässer einen Beauftragten, der für das ihm unterstellte Gewässer verantwortlich ist. Diese unterstützen den Gewässerwart auch bei der Aufstellung des Besatzplans. 

§ 4 

Bei der Ausübung des Angelsports haben die Mitglieder folgende gültige Ausweispapiere mitzuführen:

a] Vereinsmitgliedskarte

b] Sportfischerpass

c] Gültiger Personalausweis oder Fischereischein

d] Evtl. Erlaubnisscheine, z.B. Kanalkarten usw.

e] Die jeweils vom Verein ausgegebenen gültige Fangkarte ab 1.4.

f] Ausweise sind ungültig, soweit die erforderlichen Gebührennachweise aus ihnen nicht ersichtlich sind. 

§ 5 

Alle vom Vorstand beauftragten und mit Ausweis versehenen Fischereiaufseher sind berechtigt:

a] sich von jedem am Vereinsgewässer angetroffenen Angler die zum Fischen erforderlichen Papiere vorzeigen zu lassen.

b] Das Fanggerät und sämtliche Behältnisse zu prüfen

c] Sich die gefangenen Fische vorzeigen zu lassen

d] Bei Verstössen gegen Quittung die Papiere einzuziehen

Weiterhin ist jedes Mitglied berechtigt, sich Ausweise unbekannter Personen zeigen zu lassen und nicht Fischereiberechtigte namhaft zu machen. 

§ 6 

Jedes Mitglied ist verpflichtet sich anhand der Gewässerkarten oder durch persönliche Vorsprache in der Geschäftsstelle über die Grenzen der Vereinsgewässer Kenntnis zu verschaffen und diese unbedingt zu beachten, da der Verein für Schäden, die durch Angeln in nicht gepachteten Gewässern entstehen sollten, nicht aufkommt. An den an den Gewässern des Vereins liegenden Schleusen, Wehren usw. ist es den Mitgliedern verboten, irgendwelche Veränderungen vorzunehmen. 

§ 7 

Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Gewässer zum Zwecke der Hege und Pflege besondere Bestimmungen zu erlassen oder Einschränkungen zu verfügen. 

§ 8 

Der Vorstand ist berechtigt, Gastkarten für Vereinsgewässer an Sportfischer auszugeben. Er legt die Bedingungen in einem Merkblatt für Gastangler fest, bestimmt die Gebühren lt. Beschluss der Jahreshauptversammlung und berichtet über die Fänge. 

§ 9 

Die Ufer aller Gewässer sind zu schonen und gegen Verunreinigungen zu schützen. Bei Wiesenufern ist das Mitnehmen von Fahrzeugen aller Art verboten. Streitigkeiten mit Anliegern sind zu vermeiden, sollten solche trotzdem auftreten, so sind sie unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand zu melden. Für einen Schaden ist jedes Mitglied persönlich verantwortlich. Das Zelten oder Aufstellen von Wohnwagen ist an stehenden Vereinsgewässern nicht gestattet. Ausnahmen können vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden. An allen anderen Gewässern ist die Genehmigung des Grundstückseigentümers einzuholen. Der Klub übernimmt für evtl. Schäden keine Haftung.

§ 10 

Jedes Vereinsmitglied hat darauf zu achten, dass die Vereinsgewässer von Wildfischern und sonstigen schädlichen Einflüssen verschont bleiben. Sollten Fischvergiftungen durch Abwässer usw. auftreten, ist hiervon dem Gewässerwart oder einem am schnellsten erreichbaren Vereinsbeauftragten Mitteilung zu machen, damit die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können. 

II. Rechtliche Bestimmungen 

§ 11 

a] Soweit für einzelne Gewässer keine Beschränkungen erlassen wurde, darf mit 3 Ruten, wovon eine eine Raubfischangel sein darf, geangelt werden. 

Die Friedfischangeln dürfen nur mit 1 Haken versehen sein und sie dürfen, ebenso wie die Raubfischangel nicht verlassen werden und müssen in Reichweite des Anglers liegen. Beim Spinnen dürfen andere Ruten nicht ausgelegt werden. Das Angeln mit aufgezogenen Köderfisch ist verboten. 

Das Hältern von Forellen ist nicht gestattet. Kammschupper ( Zander, Barsch,usw. ) dürfen im Setzkescher mit anderen Fischarten nicht gehältert werden. 

b] Das Benutzen von gewachsenen Holz als Rutenhalter oder ähnliches ist nicht gestattet. 

c] Das Entfernen oder Anpflanzen von Büschen, Schilf, Seerosen oder ähnliches ist ohne Erlaubnis nicht gestattet. 

d] Das Ein- oder Umsetzen von Fischen, Krebsen und anderen Wassertieren ist in den Vereinsgewässern ohne die Erlaubnis des Gewässerwartes nicht gestattet. 

e] Das Benutzen von Drahtsetzkeschern ist verboten. 

§ 12 

Der Abstand der ausgelegten Angeln darf mit Ausnahme der Aalschnüre höchstens 15 Meter betragen. 20 Meter Abstand sollte bis zur benachbarten äußeren Angel des Nebenmannes gewahrt werden. 

§ 13 

Die Verwendung von Aalschnüren ist in den stehenden Gewässern des Vereins nicht gestattet. Aalschnüre dürfen nicht mit lebenden Köderfisch oder Fröschen geködert werden und müssen nach Sonnenuntergang gelegt und vor Sonnenaufgang aufgenommen werden. Es dürfen nicht mehr als 20 Haken ausgelegt werden. 

§ 14 

Das Senken ist nur in den hierfür freigegebenen Gewässern gestattet. Die Köderfischsenke darf eine max. Kantenlänge von 1 Meter nicht überschreiten. Jedes Mitglied darf pro Tag 20 Köderfische fangen und mitnehmen. Als Köderfisch dürfen nicht benutzt werden: 

Hechte, Zander, Forellen, Karpfen, Wels, Schleie und Goldorfe. 

§ 15 

Zur lebenden Aufbewahrung von Fisch darf nur der Setzkescher verwendet werden. Fische, die nicht gehältert werden, sind sofort und ohne Qualen zu töten. 

§ 16 

Der Verkauf von in Vereinsgewässern gefangenen Fischen ist nicht gestattet 

§ 17 

Jedes Mitglied, das am Gewässer ein Fanggerät und andere Gegenstände findet, ist verpflichtet, diese zu entfernen und bei dem Gewässerwart oder der Geschäftsstelle abzugeben. 

III. Schonzeiten, Mindestmaße, Fangmengen 

§ 18

Hecht und Zander vom 01.01. bis 30.04. 

Forellen vom 15.10. bis 31.03. 

Äschen vom 01.03. bis 15.05. 

Karpfen vom 01.11. bis 31.03. 

Krebse vom 01.11. bis 30.06. 

Daneben besteht die Individualschonzeit, d.h., jeder im Hochlaich stehende Fisch, sowie jeder Fisch, der unter den nachfolgenden Mindestmaßen liegt, muss sofort (ohne zu hältern) ins Wasser zurückgesetzt werden, auch wenn er verenden sollte. Notfalls ist das Vorfach abzuschneiden. 

Es ist verboten, Fische folgender Art zu fangen: 

Bachschmerle, Bitterling, Elritze, Groppe, Lachs, Meerforelle, Nase, Neunstacheliger Stichling, Rapfen, Schlammpeitzger, Steinbeißer und Stör.

Lachse, Meerforellen, Nase, Rapfen und Stör dürfen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht sind, gefangen werden. 

§ 19 

Als Mindestmaße von der Maulspitze bis zum Schwanzende gemessen, gelten:

Wels 60 cm, Hecht und Zander 50 cm, Rapfen 40 cm, Karpfen, Barbe, Meerforelle, Quappe 35cm und Aal 50 cm, Äsche 35 cm, Forelle 28 cm, Schleie und Nase 25 cm, Weißfische 20 cm, Flusskrebs 11 cm.

Diese Maße haben nur in Vereinsgewässern Gültigkeit. 

§ 20 

Fangmengen: 

Hecht, Zander, Karpfen 2 Stck. pro Tag - 4 Stck. pro Woche 

Schleie 4 Stck. pro Tag - 8 Stck. pro Woche 

Wels 1 Stck. pro Tag - 1 Stck. pro Woche 

Forelle 5 Stck. pro Tag - 10 Stck. pro Woche 

§ 21 

Die auf der Fangkarte angegebenen Zahlen sind Jahreshöchstfangmengen. Nach dem Erreichen der Werte ist das Angeln auf diese Fischarten einzustellen. 

§ 22 

Das Austauschen von gefangenen Karpfen, Schleien, Forellen, Hechten und Zandern ist nicht erlaubt. Nach dem Erreichen des Fanglimits ist das Angeln auf diese Fischarten einzustellen. 

§ 23 

Der Wochenbeginn im Sinne der Höchstfangmengen ist auf Montag festgelegt. 

§ 24 

Die unter § 18 bis 20 aufgeführten Bestimmungen gelten nur, soweit für einzelne Gewässer keine Beschränkungen, die mit dem 2. Rundschreiben eines jeden Jahres bekannt gegeben werden, erlassen sind.