Klub Braunschweiger Fischer e.V.

Satzung und Gewässerordnung

Unsere Satzung sowie die Gewässerordnung sind die wichtigsten Regelwerke des Vereins. Jedes Mitglied erkennt diese „Vereinsgesetze“ mit dem Beitritt in den Verein an und verpflichtet sich zu der Einhaltung der enthaltenen Regeln.

A. Name und Sitz des Vereins.

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen „Klub Braunschweiger Fischer e.V.“ Unter diesem Namen ist er im Vereinsregister des Amtsgerichtes Braunschweig unter Nr. 337 am 19.6.1953 eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Braunschweig mit der Anschrift der Geschäftsstelle.
  3. Die rechtliche Vertretung erfolgt durch den Vorstand gem. § 8 der Satzungen.
  4. Der Klub Braunschweiger Fischer e.V. ist Mitglied im „Verband Deutscher Sportfischer e.V.“.

§ 2

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

B. Zweck und Aufgabe des Vereins.

§ 3

  1. Der Verein dient dem Zusammenschluss aller Sportfischer, auch der Jugendlichen, zwecks einheitlicher Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen, Schaffung, Ausbau und Erhaltung geeigneter Gelegenheiten zur Ausnutzung fischereisportlicher Betätigung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Als Sportfischer gilt derjenige, der der Fischwaid nach den sportlichen Grundsätzen des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. als Liebhaber nachgeht, ohne dass diese Tätigkeit im steuerlichen Sinne Haupt- oder Nebenerwerb ist.
  3. Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimischen Gewässern. Maßnahmen zum Schutz dieser Gewässer gegen schädigende Einflüsse und Vernichtung der natürlichen Lebensbedingungen der Fische.
  4. Ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtgewässer auch mit Elektro-Fischerei zum Zwecke der Aussortierung und Umsetzung der Fische entsprechend der hierfür zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen im Interesse der Erhaltung und Sicherstellung der Volksernährung.
  5. Vertiefung des Wissens um die biologischen Vorgänge im Wasser durch Vorträge und Belehrungen.
 

C. Mitgliedschaft

§ 4

  1. Die Aufnahme ist schriftlich auf dem vom Klub ausgehändigten Antragsformular mit 2 Passbildern beim Vereinsvorstand zu beantragen.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede volljährige Person werden, soweit sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
  3. Die Aufnahme in den Verein kann vom Vorstand ohne Angabe der Gründe abgelehnt werden, wenn sich der Bewerber im fischerei- oder jagdrechtlichen Sinne strafbar gemacht hat oder sein Leumund, hierzu gehören auch die Leistungen des Offenbarungseides, ihn für die Aufnahme als ungeeignet erscheinen lassen.
  4. Bei der Aufnahme wird das neue Mitglied durch seine Unterschrift auf die Satzung verpflichtet. Dem neu Aufgenommenen werden Mitgliedsausweis, Satzung, Sportfischerpass, Fischereierlaubnisschein, Gewässerkarte und Vereinsabzeichen ausgehändigt. Aufnahmegebühr, die Kosten für die Vereinspapiere und -abzeichen sind mit der Aufnahme zu entrichten. Sämtliche Papiere, mit Ausnahme des Jahresfischereischeins und des Abzeichens, bleiben Vereinseigentum. Der Sportfischerpass ist bei Ausschluss, Austritt und für die Dauer einer Angelsperre beim Verein abzugeben.
  5. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Halbjahres, in dem der Eintritt erfolgt ist.
  6. Jugendliche, Eintritt ab dem 14. Lebensjahr, bedürfen für die Beitrittserklärung der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Mitglieder unter 18 Jahren gehören der Jugendgruppe an, die unter der Führung des Jugendleiters steht. Die Aufnahme aller Jugendlichen ist vorläufig. Die endgültige Aufnahme erfolgt nach Ablauf eines Jahres, soweit keine Beanstandungen vorliegen. In diesem Jahr sollte er den Sport nur in Begleitung eines erwachsenen Vereinsmitgliedes ausüben.
  7. Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche als Freund oder Förderer Beziehungen zur Sportfischerei pflegen wollen.
  8. Ehrenmitglieder (siehe § 12 Abs. 3).
  9. Ruhende Mitglieder: Als solche werden auf Antrag Mitglieder geführt, welche infolge Wechsel des Arbeitsplatzes nach außerhalb, Ableistung des Wehrdienstes, Aufnahme eines Studiums und ähnlichen Umständen am Vereinsleben nicht ganz teilnehmen können. Der begründete Antrag ist schriftlich dem Vorstand einzureichen, gilt für 1 Jahr und ist im folgenden Jahr wieder zu erneuern. Ruhende Mitglieder sind beitragsfrei und besitzen kein Stimmrecht. Sie haben die jeweils jährlich festgesetzte Verwaltungsgebühr zu entrichten.
  10. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie sind nicht beitragspflichtig.
  11. Mitglieder mit 50jähriger Vereinszugehörigkeit sind gemäß Vergaberichtlinien für Ehrenzeichen von der Zahlung von Beitrag und Arbeitsdienstgeld befreit.
  12. Allen Mitgliedern wird die Ablegung der Sportfischerprüfung zur Pflicht gemacht. Diese ist bis zum 31.12. des nach der Aufnahme folgenden Jahres abzulegen.

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft.

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Austritt
    b) Auflösung oder bei natürlichen Personen durch Tod des Mitgliedes.
    zu a) Der freiwillige Austritt aus dem Verein, der zum Ende des Kalenderjahres rechtsgültig wird, muss bis spätestens zum 30. September (Poststempel) des Jahres schriftlich an die Adresse eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes oder der Geschäftsstelle erklärt sein.

Die Beitragspflicht erlischt darüber hinaus jedoch erst nach Rückgabe der im § 4 Abs. 4 bezeichneten Stücke sowie eventueller sonstiger Vereinsgegenstände.

§ 6

a) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es:

  1. innerhalb des Vereins oder Verbandes wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat oder Vorstand- oder Vereinsmitglieder unbegründet angreift, oder sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig macht.

  2. Die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile wie:
    Verkauf der Fangbeute, Eigenpachtung von Gewässern durch Mitglieder oder Familienangehörige usw. ausnutzt.

  3. Der Vereinssatzung, insbesondere der Gewässerordnung, zuwiderhandelt.

  4. Trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Angaben triftiger Gründe 3 Monate im Rückstand ist.

  5. Anstelle des Ausschlusses kann der geschäftsführende Vorstand ein befristetes Angelverbot bis zur Dauer von höchstens 9 Monaten aussprechen. Hiergegen kann das Mitglied den Ehrenrat nach Maßgabe der Ehrenratsordnung anrufen.

b) Der Ausschluss muss erfolgen, wenn das Mitglied:

  1. den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten erheblichen Anstoß erregt und das Ansehen des Vereins schädigt.
  2. sich durch Fischfrevel, Fischerei- oder Jagdvergehen strafbar macht, andere anstiftet oder solche Taten duldet.

c) Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung durch den hierfür schriftlich eingeladenen Vorstand. Die erschienenen Vorstandsmitglieder klären die Angelegenheit mit dem Betroffenen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied den Ehrenrat anrufen. Ist eine Klärung des Falles nicht zu erreichen, so ruft der Vorstand den Ehrenrat an und spricht zugleich ein Angelverbot bis zur Entscheidung des Ehrenrates aus.
Das Verfahren vor den Ehrenrat regelt die Ehrenratsordnung. Diese ist Bestandteil der Satzungen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig. Der Ausschluss enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es jedoch nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluss des Geschäftsjahres und der Abgabe der im § 4 Abs.4 bezeichneten Stücke bzw. unaufgeforderte Rückgabe sonstiger Vereinsgegenstände.

D. Beiträge

§ 7

  1. Die Höhe der Vereinsbeiträge, der Gebühren für Gastkarten und für die Benutzung von Vereinseinrichtungen sowie Verzugsgebühren für rückständige Zahlungsverpflichtungen werden jeweils in der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt.
  2. Die Vereinsbeiträge und sonstige Gebühren sind in einer Summe bis zum 31.3. eines jeden Jahres zu begleichen. Über Härtefälle entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Beiträge und Gebühren, die bis zu diesem Termin nicht eingegangen sind, werden nach erfolgloser Mahnung von 4 Wochen gerichtlich eingezogen. Gleichzeitig kann Einleitung des Ausschlussverfahrens nach § 6 Abs. 4 erfolgen.
  3. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Dauer seiner Amtszeit beitragsfrei.

E. Vereinsvorstand

§ 8

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. Kassierer, dem 1. Gewässerwart, dem 1. Geschäftsstellenleiter, dem Jugendleiter und dem 1. Gerätewart sowie einem besonderen Vertreter für den Aufgabenbereich Seesen. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB, der den Verein gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
    Die Vorstandsmitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für drei Jahre gewählt, was nicht ausschließt, dass der Gesamtvorstand oder einzelne seiner Mitglieder wegen Unfähigkeit oder anderer triftiger Gründe durch eine außerordentliche Hauptversammlung abberufen werden können. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Der 1. Vorsitzende und sein Vertreter werden von den Mitgliedern generell ermächtigt, alle Punkte, insbesondere zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Art, die den Mitgliedern auf Grund ihrer Vereinszugehörigkeit zustehen oder ihnen in Zukunft erwachsen werden, wie z.B. aus Verunreinigungen von Gewässern, aus Fischsterben oder aus Behinderung bei der Ausübung des Fischfangs, im eigenen Namen gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung trägt der Verein.

  3. Die Ämter des Vorstandes und des Beirates (§ 9 Abs. 1) sind ehrenamtlich. Ihnen kann für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschal) eine Aufwandsentschädigung bewilligt werden. Der Umfang der Entschädigung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe wird durch den Vorstand festgesetzt.

§ 9

  1. Neben dem Vorstand besteht ein Beirat: der 2. Kassierer, 2. Gewässerwart, 2. Geschäftsstellenleiter, Sportwart, Zuchtwart, 2. Gerätewart, Vergnügungsausschuss und Vereinsmitglieder nach Bedarf.

  2. Für das jeweils laufende Geschäftsjahr hat jedes Mitglied € 40,- für Arbeitsdienst zu entrichten. Dieser Betrag ist bis zum 31. März jeden Jahres einzuzahlen. Jedes Mitglied, das diese € 40,- entrichtet hat, hat die Möglichkeit, Arbeitsdienst zu leisten. Die Stunde wird mit € 8,- vergütet. Die Anmeldung dazu muss in schriftlicher Form in der Geschäftsstelle (oder per Post) gleichfalls bis zum 31. März erfolgen.
    Ruhende Mitglieder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zahlung und aktiver Arbeit ausgeschlossen.

§ 10

  1. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal eines jeden Jahres an einem Sonntag statt. Die Einladung erfolgt bis zum 30.11. durch Rundschreiben. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen bis zum 31.12. schriftlich bei der Geschäftsstelle eingehen. Die Frist wird durch den Poststempel bis zum 31.12. gewahrt. Die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung und die gestellten Anträge sind den Mitgliedern jeweils 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung zu übermitteln. Die Berichte des Vorstandes, der Haushaltsvoranschlag, der Besatzplan und die Gewinn- und Verlustrechnung müssen nach Möglichkeit vor der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern in schriftlicher Form vorliegen. Auch das Protokoll der letzten JHV muss, um lange Vorlesungen zu ersparen, den Mitgliedern in schriftlicher Form vorliegen, mit dem Protokollbuch übereinstimmen, und aus diesem Grunde sollte es als Grundlage der Genehmigung ohne Verlesung dienen.

  2. Die Hauptversammlung wählt nach Ablauf der Amtsperiode den neuen Vorstand und Kassenprüfer (§ 16). Die Amtsdauer des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer betragen drei Jahre. Von den Kassenprüfern muss jeweils einer nach dem Jahresabschluss ausscheiden und durch Neuwahl ersetzt werden. Kassenprüfer, die wegen Ausscheidens ihres Vorgängers kommissarisch oder durch Neuwahl ihr Amt erhalten haben, müssen nach Ablauf der Amtsperiode ihres Vorgängers ausscheiden.

  3. Der Entwurf für den Haushaltsplan und den Besatzplan des laufenden Geschäftsjahres wird der Versammlung vom Vorstand bekanntgegeben. Die Versammlung berät darüber und entscheidet durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.

  4. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (§ 33 BGB).

  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Bei Abstimmung gelten als anwesende stimmberechtigte Mitglieder nur diejenigen, die sich an der Abstimmung beteiligen.

§ 11

  1. Besondere Anlässe können die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erforderlich machen. Sie muss einberufen werden, wenn der Vorsitzende es als notwendig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt. Sie muss an einem Sonntag innerhalb von 21 Tagen stattfinden.

  2. Die schriftliche Einladung hierzu muss so zeitig erfolgen, dass sie spätestens 8 Tage vor der außerordentlichen Hauptversammlung den Mitgliedern zugeht. Für die Durchführung, Beschlussfähigkeit und Abstimmung gelten die gleichen Richtlinien wie für die Jahreshauptversammlung.

§ 12

  1. Die stattfindenden Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprache und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
    Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Auf den Mitgliederversammlungen sind die Erlass- und Anordnungen des Verbandes bekannt zu geben und die Mitglieder für die Mitarbeit an hierbei zu erörternden Organisationsfragen zu interessieren.

  2. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, für fischereiliche Vereinsveranstaltungen die betreffenden Gewässer für die notwendige Zeit zu sperren. Diese Einschränkungen werden rechtzeitig bekannt gegeben. Verstöße dagegen können nach § 6 abgehandelt werden.

  3. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann nur an Mitglieder erfolgen, die sich im persönlichen Einsatz für den Klub besondere Verdienste erworben haben. Mit Ehrenmitgliedschaft tritt Beitragsfreiheit ein. Die Gebühr für den Jahresfischereischein und der Verbandsbeitrag fallen nicht unter diese Befreiung. Einen Antrag auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann unter Beifügung einer ausreichenden Würdigung der Verdienste jedes Mitglied des Vereins dem Vorstand einreichen. Dieser Antrag ist auf der nächsten Jahreshauptversammlung bekanntzugeben, die Mitglieder entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit über diesen Antrag. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.

  4. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt:
    a) durch Austritt
    b) durch Auflösung oder bei natürlichen Personen durch den Tod des Mitgliedes.

Der Ausschluss eines Ehrenmitgliedes unterliegt den allgemeinen Ausschlussbestimmungen. Über die Verleihung von Ehrenzeichen und Urkunden erlässt der Vorstand Richtlinien, dieselben müssen auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden.

§ 13

G. Niederschrift

Über jede Hauptversammlung und Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt.
Sie ist vom Vorsitzenden und Geschäftsstellenleiter zu unterzeichnen und aktenkundig zu verwahren.

§ 14

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landessportfischerverband Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15

Die durch Hauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung genehmigte Gewässerordnung ist Bestandteil der Satzung und für jedes Mitglied verbindlich. Verstöße können nach § 6 oder mit einem befristeten Angelverbot geahndet werden.

H. Die Kassenführung und Kassenprüfung

§ 16

Der Kassenführer ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben, getrennt nach Belegen, sofort laufend zu buchen. Alle Belege sind fortlaufend für das Jahr zu nummerieren. Aus den Belegen muss der Tag, Ort und Zweck der Zahlung, bei Spesenrechnungen auch die Zahl der beteiligten Personen, ersichtlich sein. Alle außerplanmäßigen Zahlungen müssen von dem Vorsitzenden gegengezeichnet sein und in außergewöhnlichen Fällen vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt sein. Die im Haushalt festgelegten Ausgaben dürfen nur in dringenden Fällen überschritten werden. Die Kassenbücher sind monatlich abzuschließen und dem 1. Vorsitzenden vierteljährlich zur Einsicht vorzulegen.

Ein Kassenbericht ist spätestens vierteljährlich der Mitgliederversammlung zu unterbreiten. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung dieser bekanntzugeben. Die Monatsabrechnungen sind stets von 2 Kassenprüfern gemäß den nachfolgenden Richtlinien zu prüfen.
Bei der Kassenprüfung sind zuerst die fortlaufend nummerierten Belege mit den Kassenbüchern abzustimmen. Für jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Die Prüfer haben auf den Belegen und in den Büchern die Beträge mit Farbstift abzuhaken und prüfen die Aufrechnungen und Quersummen, besonders bei Überträgen. Jede Unklarheit, jeder Zweifel an der Wirtschaftlichkeit, wird notiert und mit dem Vorstand besprochen und bereinigt. Niederschriften auf den Belegen und in den Büchern sind nicht statthaft. Mehr- oder Minderbeträge in den Kassenabschlüssen sind aufzuklären und gleichfalls zu bereinigen. Unaufgeklärt gebliebene Minderbeträge sind in der Einnahmeliste für den folgenden Monat zu buchen und vom Kassierer bar zur Kasse zu legen. Mehrbeträge sind buchungsmäßig zu vereinnahmen. Auf dem Beleg ist ein entsprechender Vermerk niederzuschreiben.
Der errechnete Kassenbestand ist auf sein Vorhandensein zu prüfen. Nach beendeter Prüfung haben die Prüfer einen schriftlichen Bericht auszufertigen und zu dem Bericht des Kassierers Stellung zu nehmen. Die Prüfungsberichte sind vor der Mitglieder- oder Hauptversammlung dem 1. Vorsitzenden unbedingt zur Kenntnis zu geben. Jede andere Handlung ist unfair, selbst wenn die Prüfer glauben, dazu Veranlassung zu haben. Die Prüfungsberichte sind nach Erledigung bei den Unterlagen des Kassierers in der Geschäftsstelle geheftet aufzubewahren. Die Kassenbelege sind nach Abschluss des Geschäftsjahres gleichfalls in der Geschäftsstelle für 10 Jahre aufzubewahren.
Der Gerätewart hat einen in der Geschäftsstelle aufzubewahrenden prüfungsfähigen Bestandsnachweis über alle vereinseigenen Geräte zu führen. Gleichfalls hat der Gewässerwart einen wertmäßigen Nachweis (Ausgangswert: Anschaffungspreis) über alle vereinseigenen Gewässer zu führen. Diese Nachweise können Gegenstand der Überprüfung durch die Revisoren sein.

I. Termine

§ 17

  1. Fangbücher und Fangkarten müssen bis zum 05. 01. des darauffolgenden Jahres im Original in der Vereinsgeschäftsstelle vorliegen. Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe wird ein Bußgeld erhoben, über dessen Höhe jeweils die Jahreshauptversammlung entscheidet.
  2. Der begründete Antrag auf ruhende Mitgliedschaft (§ 4 Abs. 9 Vereinssatzung) muss bis zum 31. 10. des vorhergehenden Jahres in der Vereinsgeschäftsstelle zur Entscheidung vorliegen.

Stand 24.07.2024

I. Allgemeines

§ 1
Die Gewässerordnung des Klubs Braunschweiger Fischer e.V. regelt alle Fragen der Ausübung des Angelsports durch die Mitglieder in den Gewässern des Vereins, soweit nicht schon in der Vereinssatzung Festlegungen getroffen sind.

§ 2
Die Jahreshauptversammlung wählt einen Gewässerwart, der für die Erhaltung der Gewässerordnung durch die Mitglieder verantwortlich ist. Zum Amt des Gewässerwarts gehören:

a) Aufsicht über vereinseigene und Pachtgewässer.
b) Vorbereitung von Neupachtungen und Ankauf von Gewässern und Fischereirechten.
c) Pflege der Gewässer.
d) Beschaffung von Fischbesatz und Verteilung desselben nach Besatzplan.

§ 3
Der Gewässerwart sucht für jedes Gewässer einen Beauftragten, der für das ihm unterstellte Gewässer verantwortlich ist. Diese unterstützen den Gewässerwart auch bei der Aufstellung des Besatzplans.

§ 4
Bei der Ausübung des Angelsports haben die Mitglieder folgende gültige Ausweispapiere mitzuführen:

a) Vereinsmitgliedskarte
b) Sportfischerpass
c) Gültiger Personalausweis oder Fischereischein
d) Evtl. Erlaubnisscheine, z. B. Kanalkarten usw.
e) Die jeweils vom Verein ausgegebene gültige Fangkarte ab 1.4.
f) Ausweise sind ungültig, soweit die erforderlichen Gebührennachweise aus ihnen nicht ersichtlich sind.

§ 5
Alle vom Vorstand beauftragten und mit Ausweis versehenen Fischereiaufseher sind berechtigt:

a) sich von jedem am Vereinsgewässer angetroffenen Angler die zum Fischen erforderlichen Papiere vorzeigen zu lassen.
b) Das Fanggerät und sämtliche Behältnisse zu prüfen.
c) Sich die gefangenen Fische vorzeigen zu lassen.
d) Bei Verstößen gegen Quittung die Papiere einzuziehen.

Weiterhin ist jedes Mitglied berechtigt, sich Ausweise unbekannter Personen zeigen zu lassen und nicht Fischereiberechtigte namhaft zu machen.

§ 6
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich anhand der Gewässerkarten oder durch persönliche Vorsprache in der Geschäftsstelle über die Grenzen der Vereinsgewässer Kenntnis zu verschaffen und diese unbedingt zu beachten, da der Verein für Schäden, die durch Angeln in nicht gepachteten Gewässern entstehen sollten, nicht aufkommt. An den an den Gewässern des Vereins liegenden Schleusen, Wehren usw. ist es den Mitgliedern verboten, irgendwelche Veränderungen vorzunehmen.

§ 7
Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Gewässer zum Zwecke der Hege und Pflege besondere Bestimmungen zu erlassen oder Einschränkungen zu verfügen.

§ 8
Der Vorstand ist berechtigt, Gastkarten für Vereinsgewässer an Sportfischer auszugeben. Er legt die Bedingungen in einem Merkblatt für Gastangler fest, bestimmt die Gebühren lt. Beschluss der Jahreshauptversammlung und berichtet über die Fänge.

§ 9
Die Ufer aller Gewässer sind zu schonen und gegen Verunreinigungen zu schützen. Bei Wiesenufern ist das Mitnehmen von Fahrzeugen aller Art verboten. Streitigkeiten mit Anliegern sind zu vermeiden, sollten solche trotzdem auftreten, so sind sie unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand zu melden. Für einen Schaden ist jedes Mitglied persönlich verantwortlich. Das Zelten oder Aufstellen von Wohnwagen ist an stehenden Vereinsgewässern nicht gestattet. Ausnahmen können vom geschäftsführenden Vorstand genehmigt werden. An allen anderen Gewässern ist die Genehmigung des Grundstückseigentümers einzuholen. Der Klub übernimmt für evtl. Schäden keine Haftung.

§ 10
Jedes Vereinsmitglied hat darauf zu achten, dass die Vereinsgewässer von Wildfischern und sonstigen schädlichen Einflüssen verschont bleiben. Sollten Fischvergiftungen durch Abwässer usw. auftreten, ist hiervon dem Gewässerwart oder einem am schnellsten erreichbaren Vereinsbeauftragten Mitteilung zu machen, damit die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können.

II. Rechtliche Bestimmungen

§ 11
Soweit für einzelne Gewässer keine Beschränkungen erlassen wurden, darf mit 3 Ruten, wovon eine eine Raubfischangel sein darf, geangelt werden.

Die Friedfischangeln dürfen nur mit einem Haken versehen sein und sie dürfen, ebenso wie die Raubfischangel, nicht verlassen werden und müssen in Reichweite des Anglers liegen. Beim Spinnen dürfen andere Ruten nicht ausgelegt werden. Das Angeln mit aufgezogenem Köderfisch ist verboten.

Das Hältern von Forellen ist nicht gestattet. Kammschupper (Zander, Barsch usw.) dürfen im Setzkescher mit anderen Fischarten nicht gehältert werden.

§ 12
Der Abstand der ausgelegten Angeln darf mit Ausnahme der Aalschnüre höchstens 15 Meter betragen. 20 Meter Abstand sollten bis zur benachbarten äußeren Angel des Nebenmannes gewahrt werden.

§ 13
Die Verwendung von Aalschnüren ist in den stehenden Gewässern des Vereins nicht gestattet. Aalschnüre dürfen nicht mit lebendem Köderfisch oder Fröschen geködert werden und müssen nach Sonnenuntergang gelegt und vor Sonnenaufgang aufgenommen werden. Es dürfen nicht mehr als 20 Haken ausgelegt werden.

§ 14
Das Senken ist nur in den hierfür freigegebenen Gewässern gestattet. Die Köderfischsenke darf eine maximale Kantenlänge von 1 Meter nicht überschreiten. Jedes Mitglied darf pro Tag 20 Köderfische fangen und mitnehmen. Als Köderfisch dürfen nicht benutzt werden:

Hechte, Zander, Forellen, Karpfen, Wels, Schleie und Goldorfe.

§ 15
Zur lebenden Aufbewahrung von Fisch darf nur der Setzkescher verwendet werden. Fische, die nicht gehältert werden, sind sofort und ohne Qualen zu töten.

§ 16
Der Verkauf von in Vereinsgewässern gefangenen Fischen ist nicht gestattet.

§ 17
Jedes Mitglied, das am Gewässer ein Fanggerät und andere Gegenstände findet, ist verpflichtet, diese zu entfernen und bei dem Gewässerwart oder der Geschäftsstelle abzugeben.

III. Schonzeiten, Mindestmaße, Fangmengen

§ 18
Schonzeiten:

  • Hecht und Zander: vom 01.01. bis 30.04.
  • Forellen: vom 15.10. bis 31.03.

§ 19
Mindestmaße:

  • Wels: 80 cm,
  • Hecht und Zander: 50 cm,
  • Karpfen: 35 cm.

§ 20
Fangmengen:

  • Hecht, Zander, Karpfen: 2 Stck. / Tag — 4 Stck. / Woche,
  • Schleie: 4 Stck. / Tag — 8 Stck. / Woche.

§ 21
Die Fangmengen werden auf der Fangkarte angegeben und sind als Jahreshöchstfangmengen gültig.

§ 22
Das Austauschen von gefangenen Fischen ist nicht erlaubt.

§ 23
Der Wochenbeginn im Sinne der Höchstfangmengen ist auf Montag festgelegt.

§ 24
Die Bestimmungen gelten nur, soweit keine anderen Beschränkungen für einzelne Gewässer erlassen wurden.

§ 1

Der Ehrenrat wird nur in den von der Satzung vorgesehenen Fällen tätig.

§ 2

Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und 2 ordentlichen Beisitzern. Die Mitglieder des Ehrenrates werden auf der Jahreshauptversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt analog der Wahl des geschäftsführenden Vorstandes. Die Jahreshauptversammlung wählt zugleich 2 Ersatzmitglieder. Diese werden im Falle der Verhinderung, der Befangenheit oder bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes tätig. Es ist zunächst das Ersatzmitglied heranzuziehen, das die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein sonstiges Vereinsamt bekleiden.

§ 3

Die Jahreshauptversammlung bestimmt zugleich einen Schriftführer für den Ehrenrat. Dieser ist jedoch nicht Mitglied des Ehrenrates und nimmt an dessen Beratung nicht teil.

§ 4

Ein Ehrenratsmitglied ist von der Mitwirkung in einem Ehrenratsverfahren ausgeschlossen, wenn es:

a) Beteiligter des Verfahrens ist

b) mit einem Beteiligten verwandt oder verschwägert ist

c) als Zeuge benannt ist oder

d) in derselben Angelegenheit bereits an einer Entscheidung mitgewirkt hat.

§ 5

Ein Ehrenratsmitglied kann als befangen abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, oder wenn es gem. § 4 von der Mitwirkung in Ehrenratsverfahren ausgeschlossen ist.

§ 6

Das Ablehnungsgesuch ist bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung unter Angabe der Ablehnungsgründe vorzubringen. Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn sich die Partei in Kenntnis des Ablehnungsgrundes in der mündlichen Verhandlung in eine Verhandlung zur Sache eingelassen hat. Über die Frage, ob ein Ablehnungsgrund oder ein Ausschlussgrund gem. § 4 und § 5 vorliegt, entscheidet der Ehrenrat ohne Beteiligung des betreffenden Ehrenratsmitgliedes. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.

§ 7

Der Ehrenrat wird nur tätig, wenn er angerufen wird. Die Anrufung erfolgt in schriftlicher z.Hd. des Ehrenratsvorsitzenden innerhalb von 2 Wochen

a) wenn der Vorstand es beschließt,

b) nach Zugang eines Ausschlussbeschlusses durch das ausgeschlossene Mitglied oder

c) nach Zugang des Angelverbotes gem. § 6 Absatz c ) der Satzungen.

Der Antrag muss eine Darstellung des Sachverhaltes, sowie die Bezeichnung der Parteien des Ehrenratsverfahrens enthalten. Beweismittel sollen beigefügt oder genau bezeichnet sein. Jeder Beteiligte, außer dem Ehrenrat, kann sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Vereinsmitglied vertreten lassen.

§ 8

Der Ehrenratsvorsitzende setzt unverzüglich den Termin für die mündliche Verhandlung vor dem Ehrenrat fest und gibt ihn den Beteiligten sowie den Beisitzern durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Empfangsbekenntnis bekannt.

§ 9

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung kann der Ehrenratsvorsitzende Beweismittel (Urkunden usw.) beiziehen und Auskünfte einholen. Er hat die von den Beteiligten benannten Zeugen zu laden. Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einer Zeugenladung Folge zu leisten. Schriftliche Zeugenaussagen dürfen nur mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten verwertet werden.

§ 10

Die Verhandlung des Ehrenrates ist nicht öffentlich und nur für die Beteiligten zugänglich.

§ 11

Der Ehrenrat entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Der Ehrenratsvorsitzende hat vor der Verhandlung zur Sache festzustellen, ob Ausschluss oder Ablehnungsgründe gegen ein Ehrenratsmitglied geltend gemacht werden sollen. Alsdann erfolgt die Erörterung zur Sache. Der Ehrenratsvorsitzende leitet die Verhandlung. Er erteilt und entzieht das Wort und vernimmt Zeugen.

§ 12

Der Ehrenrat entscheidet nach eingehender Klärung des Falles in geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit. Er kann das Urteil des Vorstandes aufheben oder auch mildern. Er kann auf Antrag des Vorstandes ein Angelverbot oder auch Ausschluss aussprechen. Der Ehrenrat kann ein Urteil des Vorstandes nicht verschärfen. Die Ehrenratsmitglieder haben über die Einzelheiten der Beratung sowie der Abstimmung gegenüber jedermann zu schweigen.

§ 13

Der Spruch des Ehrenrates (ohne Gründe) ist schriftlich niederzulegen, von den Ehrenratsmitgliedern zu unterschreiben und entweder am Ende der Verhandlungen zu verlesen oder den Beteiligten durch Einschreiben mitzuteilen. Die wesentlichen Entscheidungsgründe sind vom Ehrenratsvorsitzenden schriftlich niederzulegen und den Beteiligten zu übersenden. Gleichzeitig hat der Ehrenrat die Entscheidung zu fällen, zu wessen Lasten die Verwaltungskosten (Porto, Einschreibegebühren usw.) in welcher Höhe gehen.

§ 14

Der Schriftführer des Ehrenrates hält den Ablauf der Verhandlung in einem Protokoll fest, das von ihm und dem Ehrenratsvorsitzenden zu unterschreiben ist. Die Beteiligten haben einen Anspruch auf eine Protokollabschrift. Der Ehrenratsvorsitzende ist zur Aktenführung verpflichtet. Diese bleiben Eigentum des Klubs Braunschweiger Fischer e.V. Sie sind entweder dem Nachfolger oder der Geschäftsstelle zur Aufbewahrung zu übergeben.

Vergaberichtlinien für Ehrenzeichen

(gem. Beschluss der JHV vom 23. Februar 2014)

Ehrenzeichen werden weiterhin wie folgt verliehen:

  1. für 20-jährige Mitgliedschaft: silbernes Vereinsabzeichen

  2. für 40-jährige Mitgliedschaft: goldenes Vereinsabzeichen

  3. für 50-jährige Mitgliedschaft: Erlass der Zahlung von Beitrag und Arbeitsdienstgeld

Für besondere Verdienste können diese Abzeichen nach Ermessen des Vorstandes in Silber und Gold auch vorzeitig verliehen werden.

§ 1

Die Jugendgruppe „Braunschweiger Hechte“ ist eine Untergruppe des Muttervereins „Klub Braunschweiger Fischer e.V.“ und wird von dem in der Jahreshauptversammlung gewählten Jugendleiter beaufsichtigt. Mitglieder der Jugendgruppe müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben.

§ 2

Die Jugendgruppe wählt selbstständig ihren Jugendleiter, Schriftführer und Sportwart entsprechend der satzungsmäßigen Fristen. Der Jugendleiter wird der Jahreshauptversammlung des Muttervereins zur Wahl vorgeschlagen.

§ 3

Jugendliche müssen die Übungs- und Belehrungsabende besuchen, anderenfalls kann bei unentschuldigtem Fernbleiben die Angelerlaubnis auf begrenzte Zeit eingezogen werden.

§ 4

Der Ausschluss eines Jugendlichen kann nur erfolgen, wenn auf Antrag des Vorstandes der Jugendgruppe derselbe beim Mutterverein beantragt wird, und zwar, wenn der Jugendliche Pflichtversammlungen mehr als 3 mal unentschuldigt ferngeblieben ist. Als solche Veranstaltungen gelten alle bekanntgegebenen Zusammenkünfte. Im Übrigen gelten für den Jugendlichen in vollem Umfange die Satzung und Gewässerordnung des Muttervereins.

§ 5

Die Jahreshauptversammlung der Jugendgruppe muss jährlich einmal, mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung des Muttervereins, stattgefunden haben. An den Versammlungen des Muttervereins können die Jugendlichen teilnehmen. Alle dort gefassten Beschlüsse werden durch den Jugendleiter den Jugendlichen bekanntgegeben.

§ 6

Das Protokoll der Jahreshauptversammlung sollte in der Jahreshauptversammlung des Muttervereins bekanntgegeben werden.

§ 7

Die Höhe des Mitgliedsbeiträge für die Jugendlichen wird auf der Jahreshauptversammlung des Muttervereins festgelegt.

§ 8

Jugendliche, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden als ordentliche Mitglieder in den Mutterverein übernommen. Die Zahlung einer nochmaligen Aufnahmegebühr entfällt.

§ 9

Jugendliche dürfen, wenn sie mindestens 1 Jahr der Jugendgruppe angehören, ohne Aufsicht angeln. Als Aufsicht gilt nur ein ordentliches Mitglied des Muttervereins.

§ 10

Die angesetzten Pflichtstunden müssen unbedingt geleistet werden.

§ 11

Jugendveranstaltungen, die mit einer Gewässersperrung verbunden sind, werden rechtzeitig bekanntgegeben (siehe dazu § 12 Abs. 2 und § 6 der Vereinssatzung).